Verkehrsrechtliche MitteilungenVerkMitt 2001 Nr. 17§ 18 Abs. 5 S. 2 Nrn. 1, 3 StVO Aus den Gründen: I. Bei einer Verkehrskontrolle wurde festgestellt, dass der Betroffene den Transporter mit über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht zwischen 8 Uhr und 9.30 Uhr laut Schaublatt mindestens vier Mal mit Geschwindigkeiten von 112 km/h gefahren hatte, außerdem fehlte auf dem Schaublatt der Vorname des Betroffenen und der Fahrzeugschein wurde nicht mitgeführt. Laut Fahrzeugbrief kann dieses Fahrzeug wahlweise als Kraftomnibus und als Lkw benutzt werden. Als Kraftomnibus wird ihm die Eignung bescheinigt, auf Bundesautobahnen eine Geschwindigkeit von 100 km/h zu fahren. Zum Kontrollzeitpunkt war nur der Fahrersitz im Fahrzeug und dieses selbst als Lastwagen eingerichtet und beladen. Das AG verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung mit mindestens vier Spitzen in Tateinheit mit Nichtmitführen des Fahrzeugscheins und unvollständiger Ausfüllung einer Diagrammscheibe zu einer Geldbuße von 600 DM und erlegte ihm ein einmonatiges Fahrverbot auf. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg. II. Der Amtsrichter hat den Betroffenen zu Recht wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 18 StVO, § 24 StVG verurteilt. Das vom Betroffenen geführte Fahrzeug weist nach den Feststellungen des Tatrichters ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf, so dass es auch über § 23 Abs. 6 a StVZO nicht als Pkw eingeordnet werden kann. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung war das Fahrzeug auch nicht als Kraftomnibus eingesetzt, so dass auch die Bestimmung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 StVO nicht zur Anwendung kommen kann, abgesehen davon, dass der Betroffene auch nach dieser Vorschrift die höchstzulässige Geschwindigkeit (wenn auch in geringerem Maße) überschritten hätte. 1. Kraftomnibusse sind Kfz, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind. Ob diese in § 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG enthaltene Legaldefinition unmittelbar auch für die StVO gilt (vgl. Lütkes Straßenverkehr PBefG § 4 Anm. 5), kann hier dahinstehen, denn sie stimmt zumindest mit der in § 15 d Abs. 1 Nr. 1 StVZO a. F. aufgeführten überein. Zwar ist auch diese Vorschrift zusammen mit dem gesamten Kapitel „A. Personen“ (§§ 1 bis 151) der StVZO durch die FeV v. 18.8.1998 (BGBl. I S. 2214) aufgehoben worden. Aus § 6 Abs. 4 FeV erschließt sich aber, dass der dort verwendete Begriff des Kraftomnibusses sich auf die in Absatz 1 Klasse D und D1 genannten Kfz erstreckt und damit die Personenbeförderung das konstituierende Merkmal des Kraftomnibusses darstellt. 2. Die Eignung und Bestimmung zur Personenbeförderung ist nicht nur entscheidendes Kriterium für die Bestimmung der Fahrerlaubnisklasse, sondern auch für die Frage der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Denn eine Erhöhung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gegenüber Kfz gem. § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO beruht auf einer Entscheidung der Zulassungsbehörde auf Grund der technischen Eignung des einzelnen Kraftomnibusses unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit (vgl. hierzu Bouska DAR 1983, 262 f.). Diese wird aber wesentlich davon beeinflusst, ob das Fahrzeug zur Beförderung von Personen oder von Gütern eingesetzt wird. Demnach hing die Zulassung des Kraftomnibusses unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 StVO für die Frage der Höchstgeschwindigkeit auch davon ab, dass er die Eignung und Bestimmung zur Personenbeförderung behielt. Dies war aber nach dem Ausbau der Fahrgastsitze und der Beladung mit Gütern nicht mehr der Fall. Die alternative Zulassung als Lkw bedeutet demgegenüber hinsichtlich der Frage der Höchstgeschwindigkeiten nur, dass die für Lkw geltenden Regeln zur Anwendung kommen... |