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Verkehrsrechtliche Mitteilungen

VerkMitt 2003 Nr. 19

§ 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG; § 6 PflVersG

1. Ein Kraftfahrzeug ist mit roten Kennzeichen auch dann im Sinne der Sonderbedingung zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk „versehen“, wenn die Kennzeichen im Fahrzeuginnern so angebracht sind, dass sie von außen abgelesen werden können. Ein Verstoß gegen § 6 PflVersG scheidet bei ordnungsgemäß ausgegebenen roten Kennzeichen in einem derartigen Fall aus.

2. Eine wirksame Zulassung des Kraftfahrzeugs wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Empfänger des roten Kennzeichens dieses einem Dritten zum Gebrauch überlässt. Weder braucht der Empfänger des roten Kennzeichens Eigentümer des Fahrzeugs zu sein, an dem das Kennzeichen angebracht wird, noch ist es notwendig, dass die mit dem roten Kennzeichen durchgeführte Fahrt demjenigen wirtschaftlich zugute kommt, dem das Kennzeichen zugeteilt worden ist (wie BayObLGSt 1995, 53, 55).
BayObLG, Beschl. v. 7.11.2002, 1 St RR 109/2002