Verkehrsrechtliche MitteilungenVerkMitt 2001 Nr. 1Art. 103 Abs. 3 GG; Art. 54 SDÜDie Auslegung von Art. 54 SDÜ führt dazu, dass nur Urteilen zumindest aber gerichtlichen Entscheidungen eine strafklageverbrauchende Wirkung zukommt, verfahrensabschließenden Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde hier dem österreichischen Straferkenntnis einer Bezirkshauptmannschaft diese Wirkung nicht zugedacht war. BayObLG, Urt. vom 26.5.2000, 1 St RR 67/00 Aus den Gründen:
... a) Die Bundesrepublik Deutschland hat sich vorbehalten, durch Art. 54 SDÜ nicht gebunden zu sein, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zu Grunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden ist (Bekanntmachung über das Inkrafttreten des SDÜ vom 20.4.1994, BGBl II 1994, 631). Dieses Ergebnis wird bestätigt durch den mit Art. 54 SDÜ wörtlich und inhaltlich vollständig übereinstimmenden Art. 2 Abs. 1a des Übereinkommens zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft über das Verbot der doppelten Strafverfolgung (BGBl II 1998, 2226 f.). Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Übereinkommen ratifiziert. Sie hat sich bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 14.12.1998 in ihrer Erklärung A a.) an den Grundsatz „ne bis in idem" nicht für gebunden angesehen, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zu Grunde liegt, ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen wird. Im vorliegenden Fall hat der Angekl. teilweise die Tat auf deutschem Hoheitsgebiet begangen, so dass der in den erwähnten internationalen Vereinbarungen enthaltene Vorbehalt hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 54 SDÜ voll zum Tragen kommt. Ob die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf Art. 55 Abs. 1a 2. Halbsatz SDÜ im Verhältnis zu den übrigen Vertragsstaaten berechtigt war, diesen Vorbehalt zu machen, ist hier nicht zu entscheiden. Maßgeblich ist allein, dass dieser Vorbehalt erfolgt ist. b) Unabhängig davon ist Art. 54 SDÜ aus einem weiteren Grund nicht anwendbar. Die Bestimmung besagt, dass derjenige, der
in einem der Vertragsstaaten, in dem das Schengener Übereinkommen gilt, rechtskräftig abgeurteilt worden ist, wegen derselben
Tat in einem anderen Vertragsstaat nicht verfolgt werden darf. Trotz der nicht völlig einheitlichen Bedeutung der im Vertragstext
in den drei verschiedenen amtlichen Sprachen verwendeten Begriffe führt eine Auslegung zu dem Schluss, dass nach dem Willen
der Vertragsparteien im Schengener Rechtsraum nur Urteilen – zumindest aber gerichtlichen Entscheidungen – eine strafklageverbrauchende
Wirkung zukommen sollte, verfahrensabschließenden Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde dagegen diese Wirkung nicht zugedacht
war (BGH NStZ 1998, 149/152; BGH NJW 1999, 1270/1271; BGH NStZ 1999. 579 f. m.w.N.). Bei dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft handelt es sich um kein Urteil im Sinn von Art. 54 SDÜ. Die dem Angekl. zur Last liegende Tat stellt sich nach deutschem Recht als Straftat nach § 316 StGB dar. Im österreichischen Bundesgesetz vom 23. 1. 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen findet sich kein dem § 316 StGB entsprechender Straftatbestand. Vielmehr wird die Tat des Angekl. nach § 5 Abs. 1, § 99 Abs. 1a des Bundesgesetzes vom 6.7.1960 als Verwaltungsübertretung behandelt, die mit einer Geldstrafe von S 8000 bis S 50000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen geahndet wird. Die Verfahrensbestimmungen des österreichischen Verwaltungsstrafgesetzes sehen als ordentliches Rechtsmittel gegen Verwaltungsstraferkenntnisse die Berufung an den örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat vor. Dieser ist nach Auskunft des BMJ der Republik Österreich kein Gericht, sondern eine weisungsfreie Verwaltungsbehörde, unabhängig davon, ob diese Behörde unter den Begriff eines „Tribunals" im Sinn des Art. 6 EMRK fällt. Somit kann die Verwaltungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft nicht einem rechtskräftigen Gerichtsurteil im Sinn von Art. 54 SDÜ gleichgestellt werden... |