Verkehrsrechtliche MitteilungenVerkMitt 2001 Nr. 16§§ 1, 2 Abs. 4, 3 Abs. 1, 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO, § 33 Abs. 1 PolG1. Ein Fahrrad im Sinne der Straßenverkehrsordnung ist jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird. Hierzu zählen auch Liegefahrräder. 2. Mit einem einspurigen Liegerad müssen grundsätzlich die durch entsprechende Verkehrszeichen ausgewiesenen Radwege benutzt werden. Ein Befahren der Fahrbahn ist, sofern ein entsprechender Radweg vorhanden ist, in der Regel nicht zulässig. 3. Die Beschlagnahme eines Liegefahrrades, mit dem sein Besitzer wiederholt gegen die Radwegbenutzungspflicht verstoßen hat und bekundet, dies auch in Zukunft tun zu wollen, ist rechtmäßig. 4. Eine durch den Polizeivollzugsdienst rechtmäßig durchgeführte Beschlagnahme kann – auch vor Ablauf der sechsmonatigen Höchstbeschlagnahmedauer (§ 33 Abs. 3 Satz 2 PolG) – rechtswidrig werden, obwohl keine Zweckerreichung eingetreten ist. VGH Baden-Württemberg. Urt. v. 10.7.2000, 1 S 1862/99 |