Verkehrsrechtliche MitteilungenVerkMitt 2001 Nr. 19§ 3 Abs. 2a StVO, § 7 Abs. 2 StVGZu den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers gegenüber einem achtjährigen Kind, das sich als Radfahrer auf dem Gehweg neben der Fahrbahn befindet. BGH, Urt. v. 10.10.2000, VI ZR 268/99 Aus den Gründen:
... Auch gegenüber Kindern gilt grundsätzlich der Vertrauensgrundsatz. Der Senat hat daher nur dann, wenn das Verhalten der Kinder oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen könnten, von dem Kraftfahrer verlangt, dass er besondere Vorkehrungen (z.B. Verringerung der Fahrgeschwindigkeit, Einnehmen der Bremsbereitschaft) zur Abwendung der Gefahr trifft. (Senatsentscheidung v. 5.5.1992 (VI ZR 262/91 = VerkMitt 1993 Nr. 23 = VersR 1992, 890)... (Senatsurt. vom 2.7.1985 – VI ZR 22/84 = VerkMitt 1986 Nr. 11 = VersR 1985, 1088, 1089)... der Senat hat eine den Vertrauensgrundsatz einschränkende Situation bejaht, wenn Kinder in einer Gruppe mit Fahrrädern auf dem Radweg in Richtung einer Furt an einer Kreuzung fuhren, ohne erkennen zu lassen, dass sie rechtzeitig anhalten würden (Senatsurt. v. 1.7.1997 – VI ZR 205/96 = VerkMitt 1997 Nr. 105 = NJW 1997, 2756). Solche Auffälligkeiten, die die Annahme rechtfertigen würden, der Fahrer des beklagten Fahrzeugs habe nicht auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Kl. vertrauen dürfen, hat das OLG hier bislang nicht festgestellt. Jedenfalls bei einem Kind im Alter des Kl., bei dem weder aus seinem Verhalten noch aus der Situation, in der es sich befindet, Auffälligkeiten zu erkennen sind, muss ein Kraftfahrer kein verkehrswidriges Verhalten in Betracht ziehen. Der Kl. war acht Jahre alt und altersgemäß entwickelt; er fuhr selbstständig mit dem Fahrrad auf dem Gehweg. Irgend eine Besonderheit, die zu Gefährdungen hätte führen können, ist bislang nicht ersichtlich. In einem solchen Fall bedeutet es eine Überspannung der Sorgfaltspflichten des Kraftfahrers, ohne weitere Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung von ihm zu verlangen, vorsorglich die Geschwindigkeit zu verringern oder das Kind ständig im Auge zu behalten... 2...Ein unabwendbares Ereignis liegt nur dann vor, wenn es auch bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können (vgl. BGHZ 117, 337, 340)... Das OLG hat im Anschluss an die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen festgestellt, es sei eine Geschwindigkeit des Pkw zwischen 50 und 70 km/h wahrscheinlich. Kommt hiernach eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) in Betracht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Fahrzeugführer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet habe. |