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Verkehrsrechtliche Mitteilungen

VerkMitt 2001 Nr. 2

§ 254 BGB; §§ 2, 24, 25 StVO
Inline-Skates können nicht als „ähnliches Fortbewegungsmittel" i.S. von § 24 StVO angesehen werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen Inline-Skater deshalb gem. § 2 Abs. 1 StVO am rechten Fahrbahnrand laufen.

OLG Oldenburg, Urt. v. 15.8.2000, 9 U 71/99

Aus den Gründen:

I. Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche der Kl. aus einem Verkehrsunfall. Die Kl. fuhr auf Inline-Skatern auf der Straße. Es handelt sich dabei um eine knapp 5 m breite Straße ohne Rad- und Fußgängerweg, deren linker Fahrbahnrand zur Unfallstelle zahlreiche Unebenheiten auswies. Aus Sicht der Kl. verlief die Straße in einer lang gezogenen Linkskurve. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 30 km/h. Der Bekl. kam ihr auf einem Kleinroller entgegen. Es kam zu einer Kollision. Die Kl. erlitt dabei schwere Verletzungen...

2. Die Kl. hat dem Grunde nach aus §§ 7 I StVG, 3 PflichtVG einen Anspruch auf materiellen Schadensersatz. Wegen ihres eigenen Verursachungs- und Verschuldensanteils besteht dieser aber nur in einer Höhe von 40% (§ 254 BGB)...

3. Die nach § 254 Abs. 1 BGB erforderliche Abwägung ergibt, dass sich die Kl. ein Mitverschulden von 60% anrechnen lassen muss.
Dabei ist zu Lasten des Bekl. zunächst die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu berücksichtigen. Diese war noch erhöht, weil er die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit – wenn auch nur um 7 km/h – überschritt.

Zu Lasten der Kl. ergibt sich in mehrfacher Hinsicht ein Mitverschulden.
Zum einen verstieß die Kl. gegen § 2 Abs. 1 StVO, indem Sie nicht am rechten Fahrbahnrand lief. Die Kl. befuhr die Straße mit einem Fahrzeug. Die Inline-Skates erfüllen die Definition des Fahrzeugs, es sind nämlich Gegenstände, die zur Fortbewegung auf dem Boden geeignet sind (Vieweg, NZV 98, 4; Rüth/Berr/Berz, § 23 StVO Rn. 1; Seidenstecher, DAR 97, 105; s. auch Garms, NZV 97, 66). Ihre Benutzung ist zwar nicht gesetzlich geregelt. Gem. §§ 1, 16 StZVO (§ 1 galt zur Unfallzeit noch) darf aber jedermann mit Fahrzeugen die öffentlichen Straßen benutzen. Nicht motorisierte Fahrzeuge sind damit gesetzlich ohne weiteres auf öffentlichen Straßen zugelassen (Latten/Meier/Wagner, Straßenverkehr, Bd. 23 § 16 StVZO Rn 2; Rüth/Berr/Berz, § 16 StVZO Rn. 1). Etwas anderes könnte sich nur durch ausdrückliche Verbotsvorschriften ergeben, die nicht existieren.

Die Kl. war als Inline-Skaterin auch nicht auf die durch Verkehrszeichen für Sport- und Spiel zugelassenen Straßen beschränkt. Es wird zwar vertreten, dass sich dies bei Sportgeräten aus § 31 StVO ergebe (so Jagusch/Hentschel, § 24 StVO, Rn. 6 für Skateboards). Dem folgt der Sen. nicht. § 31 StVO knüpft nicht an das Gerät, sondern an seine Nutzung an. Ausschlaggebend für die Einordnung muss deshalb der überwiegende Charakter der jeweiligen Nutzungsform sein (Grams, NZV 97, 66; Rüth/Berr/Berz, § 13 StVO Rn. 2). Wie bei anderen Sportgeräten, die in großem Umfang zu Fortbewegungszwecken eingesetzt werden, ist somit § 31 StVO auf Inline-Skates, die zur Fortbewegung eingesetzt werden, nicht anwendbar (anders mag dies bei „Kunststück-Übungen" etc. sein, vgl. Grams, NZV 97, 66; Seidenstecher, DAR 97, 106; Vieweg, NZV 98, 5). Dass diese Auslegung allgemeiner Rechtspraxis entspricht, zeigt im Übrigen auch das Beispiel des Rennrades: Es wird von Radsportlern allein zu Sportzwecken benutzt, wobei der Sport aber in Form der Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsnetz betrieben wird. Die Zulässigkeit dieser Betätigung ist, so weit ersichtlich, bislang von niemandem unter Berufung auf § 31 StVO in Frage gestellt worden (vgl. Grams, NZV 97, 66).

Die Kl. durfte aber nicht gem. §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 S. 3 2. Halbsatz StVO die linke Fahrbahn benutzen. Die Inline-Skates sind keine „ ähnlichen Fortbewegungsmittel" i.S. von § 24 Abs. 1 StVO (Grams, NZV 97, 67; Vieweg, NZV 98, 5; a.A. OLG Karlsruhe, NZV 99, 44; OLG Gelle, NJW-RR 99, 1187; Schmid, DAR 98, 8; Seidenstecher, DAR 97, 105; Arbeitskreis VII des VGT 1998, NZV 98, 146; Jagusch/Hentschel § 24 StVO Rn. 6). „Ähnliche Fortbewegungsmittel" müssen nach Größe, Gewicht, bau- und benutzungsbedingten Fahreigenschaften ebenso wie die in der Vorschrift ausdrücklich aufgeführten Rollstühle, Roller, Kinderwagen etc. ungefährlich für den Fußgängerverkehr sein (Vieweg, NZV 98, 4; Jagusch/Hentschel, § 24 StVO Rn. 6; Rüth/Berr/Berz, § 24 StVO RN. 4; Schmid, DAR 98, 8). Das ist bei Inline-Skates nur dann der Fall, wenn sie im gemeinsamen Verkehr mit Fußgängern im Schritt-Tempo gefahren werden (OLG Karlsruhe NZV 99, 44; Garms, NZV 97, 65). Inline-Skating ist aber technisch mit sicherer Balance nur dann möglich, wenn mehr als 6 km/h erreicht werden. Dabei können auch geübte Skater schlecht bremsen. In jedem Fall benötigen sie bei gleicher Geschwindigkeit einen längeren Bremsweg als Radfahrer oder Autos (Nakas, NZV 99, 278, 282). Die durchschnittliche Geschwindigkeit erwachsener Skater entspricht ungefähr der von Fahrradfahrern (Nakas, NZV 99, 281). Anders als Fußgänger benötigen Skater auch einen erheblichen Teil der Fahrbahn (nämlich eine Spurbreite von 1,30 m, Vieweg, NZV 1998, 3) und können nicht auf unbefestigtem Nebengelände laufen oder dorthin durch einen Schritt zur Seite ausweichen.

In der Praxis würde die Einordnung in § 24 StVO also dazu führen, dass man eine ungefähr dem Fahrradfahren entsprechende, aber deutlich schlechter steuerbare Fortbewegungsmethode auf Gehwege verbannt, und sich darauf verlässt, dass entsprechend der dortigen Verkehrslage der Skater hinreichend rücksichtvoll und langsam fährt, obwohl dies technisch ausgesprochen schwierig ist (dafür OLG Karlsruhe, NZV 99, 44; OLG Celle, NJW-RR 99, 1187; Schmid, DAR 98, 9).

Dies entspricht weder Sinn noch Zweck des § 24 StVO, der durch die Sonderregeln für Fortbewegungsmittel, die typischerweise langsam fahren, diese schützen will, ohne dass zugleich der Fußgängerverkehr gefährdet wird. Dies ist bei Inlineskates in doppelter Hinsicht zu verneinen: Auf Fußgängerüberwegen werden Fußgänger durch Inline-Skater gefährdet. Außerorts gefährden Inline-Skater, die auf der linken Fahrbahn fahren, sich selbst, Fußgänger und den entgegenkommenden Verkehr. § 24 StVO kann deshalb keine Anwendung finden.

Die Kl. war somit nach § 2 Abs. 1, 2 StVO verpflichtet, möglichst weit rechts auf der rechten Fahrbahn zu fahren, und verstieß gegen diese Vorschrift...

Die Rechtslage war zwar im Zeitpunkt des Unfalls objektiv zweifelhaft. Bis Mitte 1998 war noch keine einschlägige Rspr. veröffentlicht worden. In der Lit. waren verschiedene Meinungen vertreten worden. Grams (NZV 1997, 67) hatte sich eigentlich für eine Gleichbehandlung mit Fahrrädern ausgesprochen, schlug zugleich aber zahlreiche Einschränkungen vor. Ähnlich hatte Vieweg die Anwendung von § 24 StVO abgelehnt und eine freie Regelung entwickelt (NZV 98, 6). Wiesner hatte im Mai 1998 in zahlreichen Fällen die unklare Rechtslage aufgezeigt, ohne selber Position zu beziehen (NZV 98, 177). Für die Anwendung der §§ 24, 25 StVO hatten sich Schmid, DAR 98, 8; Seidenstecher, DAR 97, 105 und der Deutsche Verkehrsgerichtstag (Arbeitskreis VII des VGT 1998, NZV 98, 146) ausgesprochen. Im Jagusch/Hentschel fand sich zu dem Problem in der 34. Auflage noch nichts. Die Inline-Skater-Verbände hatten als goldene Regeln für Inline-Skater veröffentlicht: Nr. 5: „Skate auf Wegen immer auf der rechten Seite!" und Nr. 9: „Fahre nicht auf öffentlichen Straßen oder Radwegen!" (abgedruckt bei Vieweg, NZV 1998, 2).

Die Kl. hätte auch bei sorgfältiger Prüfung nicht zu dem Schluss kommen dürfen, sie dürfe gem. §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. I S. 3 2. Halbsatz StVO wie ein Fußgänger links laufen. In Anbetracht des völlig unklaren Meinungsbildes und der Empfehlung des Inline-Skater-Verbandes durfte sie sich im Sommer 1998 nicht darauf verlassen, dass sie überhaupt auf öffentlichen Straßen laufen durfte. Selbst wenn sie §§ 24, 25 StVO unter Berücksichtigung der anderen Meinungen für maßgeblich gehalten hätte, hätte sie erkennen können, dass die Anwendung dieser Vorschriften sie selbst und den entgegenkommenden Verkehr deutlich mehr als ein Laufen auf der rechten Fahrbahn gefährdete, und durfte deshalb nicht auf die Richtigkeit ihrer Rechtsauffassung vertrauen. Der Kl. ist deshalb damit wegen Verlassen der rechten Fahrbahn ein Mitverschulden anzulasten. Die Unklarheit der Rechtslage führt jedoch dazu, dass das Gewicht ihres Verschuldens insoweit als geringfügig anzusehen ist...

Der Kl. ist weiter vorzuwerfen, dass sie auch bei Zugrundelegung ihrer eigenen Rechtsauffassung verkehrswidrig lief. Nach §§ 24, 25 StVO wäre ihr nur gestattet gewesen, sich wie ein Fußgänger am linken Fahrbahnrand zu bewegen. Dies tat sie nach eigenem Vortrag nicht, indem sie in der Mitte der linken Fahrbahn lief. Dass die Kollisionsgefahr bei diesem Laufort ungleich höher als bei einem Bewegen am Fahrbahnrand ist, ist evident. Da ein Rechtsirrtum insoweit nicht in Betracht kommt und mit diesem Verhalten eine gesteigerte Gefährdung Dritter verbunden ist, ist das insoweit gegebene Mitverschulden mit erheblichem Gewicht zu berücksichtigen.

Schließlich ist der Kl. vorzuwerfen, dass sie unmittelbar vor dem Unfall nicht richtig reagiert hat. Das Sachverständigengutachten hat ergeben, dass die Kl. den Bekl. rechtzeitig hätte sehen müssen und durch eine sofortige verkehrsgerechte Reaktion den Unfall hätte vermeiden können. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in der Mitte der ganzen oder der von ihr aus gesehen linken Fahrbahn lief. Wenn sie in der linken Fahrbahn lief, hätte sie durch eine „grüne Bremsung", also durch abruptes Ausweichen und Fallen nach links den Unfall vermeiden können. Wenn sie in der Mitte der Fahrbahn lief, hätte sie durch Ausweichen nach rechts den Unfall vermeiden können und müssen. Auch dies Mitverschulden hat nicht unerhebliches Gewicht...