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Verkehrsrechtliche Mitteilungen

VerkMitt 2001 Nr. 37

Artt. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG
Die Aufhebung der Tarife im Binnenschiffsverkehr ist nicht verfassungswidrig und greift insbesondere nicht in die Grundrechte der Schiffseigner und selbstständigen Schifffahrer der Binnenschiffswirtschaft ein.
(nicht amtlich)
BVerfG, Beschl. v. 29.11.2000, 1 BvR 422/94

Aus den Gründen:
...

2. Zum 1. 1. 1994 ist das Gesetz zur Aufhebung der Tarife im Güterfernverkehr (Tarifaufhebungsgesetz – TAufhG) in Kraft getreten (vgl. Art. 12 Satz 1 TAufhG)....

Für den Binnenschiffsverkehr bestimmt Art. 12 Satz 2 Ziff. 1 TAufhG, dass mit dem Inkrafttreten des Tarifaufhebungsgesetzes das BinSchVG außer Kraft tritt.

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen Art. 12 Satz 2 Nr. 1 TAufhG insoweit, als dadurch die §§ 21 bis 31 d des BinSchVG aufgehoben worden sind, gegen Art. 12 Satz 2 Nr. 12 TAufhG und gegen Art. 12 Satz 2 Nr. 16 TAufhG.

II. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt ihr nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG)... 1. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist in erster Linie das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG...

Die Aufhebung der marktlenkenden Normen ist jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Art. 12 Abs. 1 GG zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung (vgl. BVerfGE 34, 252 <256> m.w.N.). Ist der gesetzgeberische Anlass für eine Regelung der Berufsausübung entfallen, entspricht ihre Aufhebung dem Schutzauftrag des Art. 12 Abs.

1 GG und ist regelmäßig durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geboten. Das Grundgesetz kennt ein subjektives verfassungskräftiges Recht auf die Erhaltung des durch Berufsregelungen abgesicherten Geschäftsumfanges und weiterer Erwerbsmöglichkeiten nicht (vgl. BVerfG, a.a.O., m.w.N.).

2. Das Grundrecht der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) ist nicht berührt. Die Eigentumsfreiheit schützt den konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt (vgl. BVerfGE 31, 229 <239>). Bloße (Umsatz- und Gewinn-)Chancen und tatsächliche Gegebenheiten sind aus dem Schutzbereich dieser Norm ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 68, 193 <222 f.>; 77, 84 <118>). Die Aufrechterhaltung eines bestimmten Geschäftsumfangs in Form einer bestimmten Marktstellung wird vom Grundrecht der Eigentumsfreiheit nicht geschützt (vgl. BVerfGE 77, 84 <118>). Es gewährt daher dem Beschwerdeführer keinen Schutz davor, sich im Wettbewerb behaupten zu müssen und gegebenenfalls Kunden an konkurrierende Unternehmen zu verlieren, die niedrigere Entgelte verlangen.

Die Eigentumsfreiheit des Beschwerdeführers wird auch nicht durch die vom ihm behauptete Entwertung des Kapitänspatents berührt. Er ist nicht daran gehindert, seine Tätigkeit als selbstständiger Schiffsführer unter weiterer Ausnutzung des Kapitänspatents fortzuführen.
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