Verkehrsrechtliche MitteilungenVerkMitt 2001 Nr. 4§ 315 Abs. 1 Nr. 3, 4 StGBDer Fluggast, der entgegen einem bestehenden Rauchverbot auf der Toilette des Flugzeugs raucht und dadurch den Rauchmelder aktiviert und einen Alarmton auslöst, erfüllt nicht den Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.6.2000, 1 Ws 362/00 Aus den Gründen:
... Im Übrigen erfordert § 315 Abs. 1 Nr. 3 StGB, dass durch das falsche Signal Leib oder Leben eines anderen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Eine solche Gefahr aber wird allenfalls durch ein im Flugzeug entfachtes Feuer, nicht aber durch den Warnton des Rauchmelders begründet, der dazu bestimmt und geeignet ist, solche Gefahren zu verhindern. 2. Auch den Tatbestand des § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB hat der Beschuldigte durch sein Verhalten nicht erfüllt. Danach wird bestraft, wer die Sicherheit des Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff wie die in den Nrn. 1-3 genannten vornimmt und dadurch die bereits aufgeführten Rechtsgüter gefährdet. Dazu zählen Verhaltensweisen, die unmittelbar auf Verkehrsvorgänge einwirken (BGHSt 10, 405), diese beeinträchtigen und dadurch
eine konkrete Gefahr begründen (BGH VRS 69, 127; OLG Celle MDR 1970, 1027). Das Verhalten des Beschuldigten stellte keine unmittelbare Einwirkung auf Verkehrsvorgänge dar und hat diese nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus hat er auch keine konkrete Gefahr begründet. Dass Rauchen an Bord einer Verkehrsmaschine keine konkrete Brandgefahr begründet, ist schon daran erkennbar, dass bis in die jüngste Vergangenheit das Rauchen in allen Passagiermaschinen erlaubt war und auch gegenwärtig noch von vielen Linien gestattet ist. Wenn es in letzter Zeit stark eingeschränkt und von manchen Gesellschaften wie auch der Antragstellerin generell untersagt ist, so dient das in erster Linie den Interessen und dem Schutz nicht rauchender Passagiere, nicht aber der Abwehr von Brandgefahren. Dass Toiletten und andere von der Besatzung nicht einsehbare Räume des Flugzeugs mit Rauchmeldern versehen sind, um Rauchentwicklungen frühzeitig zu erkennen und möglicherweise – auch die Umgehung des Rauchverbots zu verhindern, bedeutet nicht, dass das Rauchen dort gefährlicher ist als in der Kabine und eine konkrete Gefahr begründet. Dass - wie die Antragstellerin vortragen lässt - auf den Warnton des Rauchmelders hin die gesamte Cockpit-Besatzung und Kabinencrew ihre Tätigkeiten unterbrochen und Vorbereitungen zur Feuerbekämpfung getroffen haben, so dass dadurch die Sicherheit des Fluges gefährdet war, kann nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden. Im Übrigen wäre diese Gefahr von dem Beschuldigten weder unmittelbar noch - weil nicht voraussehbar - vorsätzlich verursacht. |