Verkehrsrechtliche MitteilungenVerkMitt 2001 Nr. 6§ 37 StVO; Nr. 34.2 BKatVZur Höhe des Toleranzabzuges der von einem Polizeibeamten mit einer Stoppuhr gemessenen Ampelrotphase zur Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes eines Kraftfahrzeugführers. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.7.2000, 2 b Ss (OWi) 132/00 Aus den Gründen: Das angefochtene Urteil enthält insoweit einen Rechtsfehler, als das AG festgestellt hat, dass die Rotlichtphase, als der Betroffene
die Haltlinie überfuhr, bereits länger als eine Sekunde andauerte. In der Beweiswürdigung ist hierzu ausgeführt, der als Zeuge vernommene Polizeibeamte habe eine Stoppuhr betätigt, als die Ampel auf Rotlicht gewechselt habe, und dann wieder, als der Betroffene die Haltlinie passiert habe. Zu diesem Zeitpunkt habe die Rotphase bereits 1,3 Sekunden angedauert. Wie sich aus den Ausführungen des AG entnehmen lässt, hat es von der mit 1,3 Sekunden gemessenen Zeit keinen Toleranzabzug vorgenommen. Darüber hinaus fehlen Feststellungen darüber, ob die zu der Messung benutzte Stoppuhr geeicht war. Wie bei jeder Strecken-, Zeit- und Geschwindigkeitsmessung im Rahmen der Verkehrsüberwachung ist auch bei der Messung der Zeit, um die ein Kraftfahrer den Beginn der Rotlichtphase überschreitet, ein Toleranzausgleich vorzunehmen, so weit nicht im Bereich über zwei Sekunden die Messung durch Zählen erfolgt. Bei der Messung mit einer automatischen Rotlichtkamera wird, soweit die mit der Kamera gekoppelte Uhr nicht geeicht ist, von der Rspr. z.T. ein Abzug von 0,2 Sekunde angenommen (KG NZV 92, 251), z.T. wird eine sachverständige Beratung für erforderlich gehalten (OLG Hamm VRS 85, 464). Ein Abzug von 0,2 Sekunde reicht bei einer Messung mit einer Stoppuhr nicht aus, denn anders als bei einer automatischen Messung
ergeben sich aus Reaktionsverzögerungen und Konzentrationsfehlern des messenden Polizeibeamten bei der Beobachtung des Beginns der
Rotlichtphase, der ersten Bedienung der Stoppuhr, der Beobachtung des Überfahrens der Haltlinie und der zweiten Bedienung der
Stoppuhr mögliche Messfehler. Für die Bestimmung des hierfür vorzunehmenden Toleranzausgleichs können die für
Geschwindigkeitsmessungen mit dem Funkstopp- bzw. Spiegelmessverfahren entwickelten Grundsätze angewandt werden
(vgl. OLG Hamburg VRS 74, 62 (Funkstoppverfahren); OLG Celle VerkMitt 1986 Nr. 111 (Spiegelmessverfahren);
BayObLG DAR 1995, 299; Löhle DAR 1984, 394, 400). Denn bei beiden Verfahren erfolgt die Messung ebenfalls
unter Verwendung einer Stoppuhr, so dass sich die gleichen Fehlerquellen ergeben. Löhle (aaO) hat für beide
Verfahren einen Messfehler von 0,1 bis 0,3 Sekunde ermittelt, und die Rspr. geht deshalb von einem Toleranzabzug von 0,3 Sekunde
aus (vgl. OLG Hamburg aaO; OLG Celle aaO). Schon der Abzug dieser 0,3 Sekunde führt hier zu einer Zeitüberschreitung von nur einer Sekunde und damit zu dem Ergebnis, dass ein qualifizierter Rotlichtverstoß des Betroffenen nicht anzunehmen ist. Über diesen Toleranzausgleich hinaus ist ein weiterer Abzug auf Grund der sog. Verkehrsfehlergrenze der verwendeten Stoppuhr (vgl. Löhle aaO) vorzunehmen, die bei geeichten Uhren das Doppelte der Eichfehlergrenze beträgt, die ihrerseits der Summe der kleinsten Skaleneinheit (§ 33 Abs. 3 und 4 Eichordnung) und 0,5 ‰ der gemessenen Zeit (Nr. 3.1 der Anlage 19 zur Eichordnung) entspricht (vgl. BayObLG aaO; OLG Celle aaO). Ob die hier von dem Polizeibeamten für die Messung benutzte Stoppuhr geeicht war und welche Verkehrsfehlergrenze bei Benutzung einer nicht geeichten Uhr anzunehmen ist, ist ohne Bedeutung, da einerseits eine Zeitüberschreitung von mehr als einer Sekunde nicht vorliegt, andererseits nach dem Beweisergebnis der Betroffene jedenfalls aber die Haltlinie bei Rotlicht überfahren hat. |