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Verkehrsrechtliche Mitteilungen

VerkMitt 2001 Nr. 7

§ 45 Abs. 1 StVO; §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO
Eine juristische Person als Betreiberin einer Kurklinik hat keinen Anspruch auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz ihrer Patienten vor Verkehrsgefahren und Lärmbelästigungen. Sie kann durch die Ablehnung solcher Maßnahmen in ihren Rechten aus Art. 14 GG verletzt werden, wenn wegen der Verkehrssituation ein Rückgang der Belegung eintritt.

OVG Schleswig, Urt. v. 11.9.2000, 4 L 76/00