Verkehrssicherheit

Bundestag und Bundesrat beschließen Änderungen im Straßenverkehrsgesetz

Der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag hat am 12.6.2024 über das vom Deutschen Bundestag am 20.10.2023 beschlossene Zehnte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) beraten und einen Einigungsvorschlag unterbreitet. Bundestag und Bundesrat stimmten am 14.6. zu.

„Endlich ein positives Signal seitens der Länder zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes. Wir haben nun eine Einigung, die den Interessen der Länder und des Bundes gerecht wird. Mit der Gesetzesänderung wollen wir das Straßenverkehrsgesetz den Bedürfnissen einer modernen Verkehrsplanung anpassen, indem neue Ziele aufgenommen werden. Wir vermeiden damit Bürokratie und erweitern die Gestaltungsmöglichkeiten der Kommunen, ohne die Interessen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu vernachlässigen.“
Bundesminister Dr. Volker Wissing

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) wird gemäß dem Koalitionsvertrag modifiziert, um neben der Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs die Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung zu berücksichtigen. Diese werden nun als eigenständige Anordnungszwecke verankert. So sollen Ländern und Kommunen größere Entscheidungsspielräume eröffnet und der Straßenverkehr verträglicher gestaltet werden.

Länder und Kommunen haben sich in letzter Zeit vermehrt um größere Handlungsspielräume bei der Bewältigung aktueller Herausforderungen im Straßenverkehr bemüht. Aufgrund der verweigerten Zustimmung des Bundesrates (am 24.11.2023) konnte die diesbezügliche Gesetzgebung der Bundesregierung nicht abgeschlossen werden. Das Inkrafttreten der StVG-Änderungen ist auch notwendig für die gleichzeitige Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung, die auch der Umsetzung des Koalitionsvertrags dient und weitere Änderungen des Straßenverkehrsrechts beinhaltet.

Der vorliegende Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses besagt, dass die Leichtigkeit des Verkehrs bei den neuen Anordnungszwecken (Umwelt- und Klimaschutzschutz, städtebauliche Entwicklung sowie Gesundheitsschutz) weiterhin berücksichtigt werden muss und die Verkehrssicherheit – wie es nun ausdrücklich festgeschrieben wird – nicht beeinträchtigt werden darf. Zuvor musste die Sicherheit des Verkehrs ebenfalls berücksichtigt werden.

Die Änderungen des neuen Entwurfs im Einzelnen:

  • Nach der bisherigen Rechtslage sind Verordnungen zum Umweltschutz durch straßenverkehrliche Anordnungen möglich, wenn dieser als Nebenzweck verfolgt wird. Künftig sollen der Umweltschutz, darunter der Klimaschutz, sowie die städtebauliche Entwicklung und die Gesundheit als eigene Regelungszwecke festgeschrieben werden.
  • Die Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs bleiben dabei als eigene Regelungszwecke erhalten. Wird von den neuen Regelungszwecken Gebrauch gemacht, darf es nach dem nunmehr vorliegenden Regelungsentwurf außerdem ausdrücklich nicht zu Beeinträchtigungen der Straßenverkehrssicherheit kommen, und auch die Leichtigkeit des Verkehrs muss stets berücksichtigt werden. Wenn also eine Behörde eine Anordnung erlässt, die gegen die genannten Voraussetzungen verstößt, kann ein Gericht diese aufheben.
  • Es wird zudem klargestellt, dass Gemeinden bei den Behörden, die nach Landesrecht für die Durchführung der Rechtsverordnungen zuständig sind, Anordnungen beantragen können, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleisten, den Umweltschutz (einschließlich des Klimaschutzes) verbessern, die Gesundheit schützen oder die städtebaulichen Entwicklung fördern. Um das Verwaltungsverfahren klarer zu gestalten, sollen die aufgrund der neuen Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnungen dies jedoch nun ausdrücklich regeln. Dazu sollen in den Rechtsverordnungen entsprechende Bestimmungen vorgesehen werden.
  • Außerdem werden zwei konkrete Ermächtigungen ergänzt: Sie erlauben die Parkraumbewirtschaftung auch bei absehbarem und nicht nur vorhandenem Parkraummangel sowie die Schaffung von Sonderfahrspuren für neue Mobilitätsformen.

Weitere Informationen
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
D-10115 Berlin
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