Elektromobilität
Das Kabinett hat im Juli den Entwurf zur Novellierung des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) beschlossen. Mit der Reform wird der bewährte Rechtsrahmen für die Förderung der Elektromobilität bis Ende 2035 verlängert und an die aktuellen Entwicklungen angepasst. Zusätzlich werden die Regelungen zum Parken während des Ladevorgangs dauerhaft im Gesetz verankert.
Gemäß dem Elektromobilitätsgesetz von 2015 haben Städte und Gemeinden die Möglichkeit, die Nutzung von Elektrofahrzeugen im Straßenverkehr gezielt zu fördern. Dies kann bspw. durch die Bereitstellung reservierter Parkplätze, kostenfreies Parken oder besonderer Zufahrtsrechte erfolgen. Diese Möglichkeiten haben sich in der Praxis bewährt und werden von den Kommunen intensiv genutzt. Mit der Novelle wird sichergestellt, dass diese auch künftig über die nötigen Instrumente verfügen, um den Hochlauf der Elektromobilität vor Ort aktiv zu unterstützen und die Luftqualität in den Städten und Gemeinden weiter zu verbessern.
„Das Elektromobilitätsgesetz hat sich bewährt. Seit über zehn Jahren gibt es den Kommunen die Möglichkeit, Elektromobilität vor Ort sichtbar und attraktiv zu machen. Mit der Novelle entwickeln wir dieses erfolgreiche Instrument konsequent weiter. Wir verlängern die bewährten Bevorrechtigungen, erleichtern das Laden im öffentlichen Raum und öffnen das Gesetz für Elektrobusse und schwere E-Lkw. So geben wir den Kommunen mehr Handlungsspielraum und schaffen moderne Rahmenbedingungen für den weiteren Hochlauf der Elektromobilität.“
Ulrich Lange, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Verkehr
Die Novelle berücksichtigt die dynamische Entwicklung der Elektromobilität. Dadurch wird das Parken an öffentlichen Ladepunkten deutlich einfacher: Künftig können Elektrofahrzeuge dort während des Ladevorgangs auch ohne E-Kennzeichen parken. Dies schafft mehr Klarheit für Nutzerinnen und Nutzer, erleichtert eine einheitliche Beschilderung und kommt insbesondere auch dem grenzüberschreitenden Verkehr zugute. Gleichzeitig bleiben Ladeplätze ihrem eigentlichen Zweck vorbehalten.
Zudem wird der Anwendungsbereich des Gesetzes erweitert. Künftig können Kommunen Bevorrechtigungen nicht nur für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge, sondern auch für Elektrobusse sowie mittelschwere und schwere Elektro-Lkw vorsehen. Damit trägt die Bundesregierung der Entwicklung Rechnung, dass immer mehr Busunternehmen, kommunale Betriebe und Logistikunternehmen ihre Flotten auf klimafreundliche Antriebe umstellen.
Die Novelle des Elektromobilitätsgesetzes verlängert nicht nur dessen Geltungsdauer bis Ende 2035 und schafft damit langfristig Planungssicherheit für die Förderung der Elektromobilität. Städte und Gemeinden erhalten somit weiterhin die Möglichkeit, elektrisch betriebene Fahrzeuge durch Parkbevorrechtigungen und Zufahrtsrechte zu fördern. Neu ist, dass sie künftig auch auf Gebühren für Anwohnerparkausweise für Elektrofahrzeuge verzichten können. Gleichzeitig wird der Anwendungsbereich des Gesetzes erweitert: Neben Pkw werden künftig auch Elektrobusse sowie mittelschwere und schwere Elektro-Lkw berücksichtigt.
Eine weitere Neuerung betrifft das Parken an öffentlichen Ladepunkten. Das Parken während des Ladevorgangs wird dauerhaft gesetzlich geregelt; ein E-Kennzeichen ist hierfür künftig nicht mehr erforderlich. Auch für Plug-in-Hybridfahrzeuge werden die Voraussetzungen für eine Privilegierung angepasst. Sie orientieren sich künftig an den entsprechenden Regelungen der Dienstwagenbesteuerung. Darüber hinaus beseitigt die Novelle bestehende rechtliche Unklarheiten und setzt notwendige Folgeänderungen in weiteren Gesetzen um.
Die Novellierung des Elektromobilitätsgesetzes ist Teil des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030 der Bundesregierung. Damit werden verlässliche Rahmenbedingungen für den weiteren Hochlauf der Elektromobilität geschaffen und gleichzeitig die Möglichkeiten der Kommunen, klimafreundliche Mobilität vor Ort zu fördern, gestärkt.
Weitere Informationen
Bundesministerium für Verkehr
D-10115 Berlin
www.bmv.de